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§ 52 AO Behandlung von Fremdenverkehrsbetrieben
Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs ist kein gemeinnütziger Zweck, weil regelmäßig wirtschaftliche Einzelinteressen verfolgt werden.
Bisher bestanden gegen die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bei überregionalen Fremdenverkehrsverbänden keine Bedenken, wenn die von diesen Vereinigungen angestrebte Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen sich auf die Hebung des Fremdenverkehrs in einer aus einem oder mehreren Landkreisen bestehenden Region erstreckte und die Förderung wirtschaftlicher Einzelinteressen ausgeschlossen war. An dieser Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden. Nach den Satzungen gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Fremdenverkehrsverbände, die Interessen ihrer Mitglieder, bei denen es sich überwiegend um Städte und Gemeinden einer bestimmten Region handelt, zu fördern und zu vertreten und den Fremdenverkehr innerhalb ihres Bereichs zu stärken und zu entwickeln. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung von Gemeinschaftswerbung, die Koordinierung und Verbesserung der Angebotsgestaltung sowie die Beratung der Mitglieder in allen Fremdenverkehrsfragen. Von diesen Aktivitäten profitieren vorrangig die in der Region v...