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OFD Hannover - S 0171

§§ 51 ff. AO Gemeinnützigkeit von Schützenvereinen

Die Mitgliedschaft eines Schützenvereins im Niedersächsischen Sportschützenverband e. V. (NSSV) ist nur möglich, wenn der Schützenverein gemeinnützig i. S. der §§ 51 bis 68 AO ist. Deshalb beantragen zahlreiche bisher nicht als gemeinnützig anerkannte Schützenvereine die Gemeinnützigkeit. Um den Vereinen das Verfahren zu vereinfachen, stellt der NSSV ihnen eine Mustersatzung zur Verfügung. § 2 der Mustersatzung sieht als selbständige Zwecke des Vereins u. a.

  • die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln und

  • die Förderung des Schützenbrauchtums vor.

Der NSSV hat vorgetragen, daß die Vereine gemeinnützlichkeitsrechtlich unterschiedlich beurteilt werden. Es wird deshalb gebeten, die nachstehende Auffassung zu vertreten:

Die Förderung des Schützenbrauchtums (z. B. der Schützenausmarsch) kann kein selbständiger Satzungszweck sein. Das Schützenbrauchtum ist unselbständiger Bestandteil des Schießsports. Losgelöst vom Schießsport hat das Schützenbrauchtum keine eigene Funktion. Es wird nicht um seiner selbst willen ausgeübt, sondern ist stets eng verbunden mit den verschiedenartigen Erscheinungsformen des Schießsports. Schützenfeste als Teil des Schützenbrauchtums ...

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OFD Hannover v. 23.06.1999 - S 0171

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