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OFD Koblenz - S 0622A

§ 365 AO Einsprüche gegen Vorauszahlungsbescheide; hier: Erledigung des Einspruchsverfahrens bei Vorauszahlungsbescheiden nach Ergehen des Jahressteuerbescheides

Hinsichtlich der Anfechtung eines USt-Vorauszahlungsbescheides entspricht es gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. , BStBl 1985 II S. 370), daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, sobald der USt-Jahresbescheid wirksam wird.

Durch den Erl. des Jahressteuerbescheides erledigt sich nämlich die Steuerfestsetzung des Vorauszahlungsbescheides ”auf andere Weise” i. S. des § 124 Abs. 2 AO. Neben der Wirksamkeit des Vorauszahlungsbescheides entfällt auch die Beschwer i. S. des § 350 AO. Der Einspruch wird unzulässig ( BStBl 1990 II S. 804).

Der Kläger kann allerdings den während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid bekanntgegebenen Jahressteuerbescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklären ( BStBl 1991 II S. 465) oder ausnahmsweise nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei berechtigtem Interesse beantragen, die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides festzustellen (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage; BStBl 1993 II S. 120).

Wurde der Antrag nach § 68 FGO gestellt, besteht grds. kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Voraussetzungsbescheides mehr. Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist grds. nicht statthaft ( - BFH/NV 1993, S. 59 und v. , BStBl 1994 II S. 538).

Noch nic...BStBl 1988 II S. 484

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OFD Koblenz v. 18.10.1993 - S 0622A

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