OFD Stuttgart - S 0622A

§ 364b AO Fristsetzung nach § 364b AO; Bescheidänderung nach einer rechtmäßigen Präklusion

1. Nach Auffassung der Referatsleiter AO kann nach geltender Rechtslage im Anschluss an eine rechtmäßige Präklusion nach § 364b AO der ange-fochtene Bescheid während eines Klageverfahrens nicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO geändert werden. Es sei zwar fraglich, ob der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 dem § 172 Abs. 1 AO angefügte Satz 3 eine Abhilfe imKlageverfahren nach einer präkludierenden Einspruchsentscheidung ausschließt, da mit der Anfügung dieses Satzes eine ”schlichte Änderung” (ohne Klageerhebung) auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidugn ermöglicht werden sollte (vgl. AEAO zu § 172, Nr. 4). Unabhängig hiervon lässt sich aber die Verneinung der Abhilfebefugnis weiterhin damit rechtfertigen, dass

  • die Änderung nach § 172 AO im Ermessen der FinBeh steht (wenn auch der Ermessensspielraum im Regelfall stark eingeschränkt sein dürfte),

  • Abhilfen dem § 364b Abs. 2 Satz 1 AO und dem Zweck der Präklusionsvorschrift zuwiderlaufen und Klagen ”provozieren” würden,

  • in Schätzungsfällen wegen Verletzung der Steuererklärungspflicht eine ”Durchentscheidungspflicht” des FG besteht (§ 100 Abs. 3 Satz 2 FGO).

2. Die FÄ haben zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zu den im Klageverfahren nachgereichten Steuererklärungen Stellung zu nehmen. Die Verneinung der Abhilfebefugnis nach § 172 AO hat nicht zur Folge, dass sich die FÄ auch einer Übertragung der Steuerberechnung (§ 100 Abs. 2 FGO) widersetzen.

3. Im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes v. , BStBl 2002 I S. 32, wurde in § 137 Satz 3 FGO eine Kostenregelung getroffen, nach der dem Kläger stets die Kosten aufzuerlegen sind, soweit das Gericht nach § 76 Abs. 3 FGO Erklärungen und Beweismittel berücksichtigt, die die FinBeh nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen hat.

OFD Stuttgart v. - S 0622A

Fundstelle(n):
CAAAA-82756