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NWB Nr. 42 vom Seite 3837 Fach 5a Seite 189

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 2. Halbjahr 1999

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Steuerpflicht, Steuergegenstand § 2 GewStG

1. Rundfunkermittler als Gewerbetreibender

(BStBl 1999 II S. 534; LX550783) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; § 15 Abs. 2 EStG; § 1 Abs. 1 und 2 LStDV.

Hinweis: Hundt-Eßwein, KFR F. 5 GewStG § 2, 3/99, S. 281; Anm. in DStR 1999 S. 711, 716.

Der Kl. und Revisionskl. ist für den NDR als „Beauftragter„ (sog. Rundfunkermittler) tätig. Im Vertrag zwischen Kl. und NDR ist u. a. festgehalten, dass durch das Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis begründet wird, der Beauftragte vielmehr freiberuflich tätig ist. Das FA qualifizierte die Tätigkeit als gewerblich und erließ entsprechende GewSt-Messbescheide. Einsprüche und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Revision des Kl. wies der BFH zurück. Der erkennende Senat schloss sich der st. Rspr., nach der ein Rundfunkermittler ein Gewerbe ausübt (vgl. z. B. U. v. , BStBl 1979 II S. 188), mit folgendem Rechtsspruch an: Ein Rundfunkermittler, der im Auftrag einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt, ist kein Arbeitnehmer, sondern Gewerbetreibender, wenn die Höhe seiner Einnahmen weitgehend von seinem eigenen Arbeitseinsatz abhängt und er auch im Übrigen - insbesondere bei Ausfallzeiten - ein Unternehmerrisiko in Gest...

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