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OFD Koblenz - S 0130 A

§ 30 AO Auskunftserteilung an die Registergerichte über die unter §§ 1 und 11 des Publizitätsgesetzes fallenden Unternehmen und Konzerne

Nach §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen v. (BGBl I S. 1189, BGBl 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts v. (BGBl I S. 3210, 3264) sind Unternehmen und Konzerne, die bestimmte Größenmerkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Zahl der AN) überschreiten, verpflichtet, ihren Jahresabschluß beim Handelsregister oder Registergericht einzureichen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist grundsätzlich vom Registergericht zu überwachen, welches dafür weitgehende Prüfungsbefugnisse hat und ggf. Zwangsgelder festsetzen kann.

Eine Auskunfts- oder sonstige Mitteilungspflicht andere Behörden, insbesondere der FinBeh, besteht nach dem Publizitätsgesetz nicht. Daher dürfen die FÄ den Registergerichten diejenigen Unternehmen und Konzerne, bei denen die Anwendung des Publizitätsgesetzes in Betracht kommt, allenfalls unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO mitteilen. Ansonsten steht das Steuergeheimnis einer Auskunftserteilung entgegen.

Hinweis: Zur Auskunftserteilung an die Registergerichte nach § 125a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vgl. AO-Kartei der OFD Koblenz, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO Karte 3.

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OFD Koblenz v. 27.02.1997 - S 0130 A

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