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NWB Nr. 44 vom Seite 3971 Fach 5a Seite 153

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1997

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Steuerpflicht, Steuergegenstand § 2 GewStG

1. Bezirksschornsteinfegermeister unterhält Gewerbebetrieb

(BStBl 1997 II S. 295; LX139982) betr. § 2 Abs. 1 GewStG.

Hinweis: Fritsch, KFR F. 5 GewStG § 2, 2/97, S. 181; Anm. in DStR 1997 S. 364.

Das FA sah die Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters als gewerbl. an, während das FG dies verneinte, weil der Kl. wegen der überwiegend hoheitlichen Tätigkeit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, daß der Bezirksschornsteinfegermeister einen Gewerbebetrieb unterhält. Er führte aus, daß der Bezirksschornsteinfegermeister eine Doppelstellung hat. Er ist selbständiger Handwerker gem. den Vorschriften der Handwerksordnung. Bei der Feuerstättenbeschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nimmt er hingegen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, zu deren Inanspruchnahme die Grundstückseigentümer verpflichtet sind. Diese Monopolstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Umstand, daß er teilweise öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, stellt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr jedoch n...

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