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FinMin Sachsen-Anhalt, - S 1505

§ 30a AO Ausfertigung von Kontrollmitteilungen bei der Betriebsprüfung von Kreditinstituten und Banken

Nach übereinstimmender Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder sind Prüfungshandlungen zur Gewinnung von Kontrollmaterial im Rahmen der Außenprüfung auch bei Kreditinstituten und Banken zulässig und notwendig. Grundsätzlich können aus allen Konten, die nicht ausdrücklich in § 30a Abs. 3 AO erwähnt sind, Kontrollmitteilungen gefertigt werden (§ 194 Abs. 3 AO). Weder § 30a Abs. 1 noch Abs. 3 AO stehen dem entgegen.

Der FinMin verweist insoweit auf das der Anl. 1 beigefügte Schreiben (hier nicht abgedruckt) des Staatssekretärs im BMF, Dr. Jürgen Stark, an den Bundesverband Deutscher Banken v. und das - BStBl II S. 499).

Der BFH hat in diesem Urt. die vorstehende Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder sowie die Tz. 1 Abs. 1 und 3 des Anwendungserl. zu § 30a AO ausdrücklich bestätigt und § 30a Abs. 3 AO dahingehend ausgelegt, daß auch hinsichtlich Guthabenkonten und Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen wor-den ist, Kontrollmitteilungen ausgeschrieben werden dürfen, wenn ein hinreichender Anlaß besteht. § 30a Abs. 3 verbiete allerdings eine willkürliche Fertigung von Kontrollmitteilungen im Zuge einer Außenprüfung, wenn sie nach A...

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Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. 17.11.1997 - S 1505

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