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OFD Magdeburg - S 0130

§ 30 AO Auskunftserteilung an die Registergerichte

1. Auskunftserteilung nach § 125a Abs. 2 FGG

Nach § 125a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) v. 17.5.1898, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze v. (BGBl I S. 2600, 2607), haben die FinBeh den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und USt, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handelsregister sowie zur Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 125a Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 34 FGG).

Im Gegensatz zu § 125a Abs. 1 FGG, der Gerichte und andere Behörden - nicht jedoch die FinBeh - dazu verpflichtet, dem Registergericht von Amts wegen bestimmte Mitteilungen zu machen, verpflichtet § 125a Abs. 2 FGG die FinBeh lediglich zur Auskunftserteilung. Auskünfte sind daher nur auf entsprechendes Ersuchen der Registergerichte hin zu erteilen.

Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.

Bestehen Zweifel, ob ...

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OFD Magdeburg v. 06.12.1999 - S 0130

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