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OFD Cottbus - S 0540

§§ 322, 323 AO Zwangshypotheken in Grundstücke oder darauf befindliches Gebäudeeigentum

Als problematisch hat sich die Begründung einer Zwangshypothek an einem Grundstück oder an einem selbständigen, vom Grundeigentum losgelösten Gebäudeeigentum dann erwiesen, wenn der Schuldner sowohl Eigentümer des Grundstücks als auch Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes ist.

Derartige Anträge der FÄ wurden vom Grundbuchamt mit dem Hinweis auf § 78 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen (Sachenrechtsänderungsgesetz-SachenRÄndG) abgewiesen, wonach die Begründung isolierter Hypotheken am Grundstück, am Gebäude oder an beiden nicht zulässig ist (LG Chemnitz, Beschl. v. , 11 T 2126/95).

Nach § 867 Abs. 2 ZPO ist das FA jedoch verpflichtet, entweder die Eintragung einer Gesamthypothek in Höhe des vollen Betrages am Grundstück bzw. am Gebäudeeigentum zu begründen oder aber den Betrag zu teilen und an Grundstück und Gebäudeeigentum zwei isolierte Zwangshypotheken zu begründen, die insgesamt den vollen vollstreckungsfähigen Betrag abdecken. Bis zur Stellung eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek müssen daher verschiedene Maßnahmen unter Beachtung der Vorschriften des BGB, der Grundbuchordnung sowie des SachenRÄndG ergriffen werden.

Ziel der Maßna...

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OFD Cottbus v. 15.02.1996 - S 0540

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