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BMF - IV A 4 - S 0550 - 28/98 BStBl 1998 I S. 1500

Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren folgendes:

1 Allgemeines

Nach Art. 110 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung v. (BGBl Teil I S. 2911) - EGInsO - treten die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zum in Kraft. Das neue Insolvenzrecht ist auf alle Fälle anwendbar, in denen die Eröffnung des Verfahrens nach dem beantragt wird. Für Verfahren, deren Eröffnung vor dem beantragt wurde, verbleibt es bei der Anwendung der bisher geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung.

Die Vorschriften der Abschn. 58 bis 62 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) sind bis zur Anpassung an die InsO sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Regelungen der InsO ausdrücklich entgegenstehen (z. B. zur Geltendmachung von Nebenansprüchen gegen den Insolvenzschuldner persönlich oder zu den Vorrechten des § 61 der Konkursordnung [KO] bzw. des § 17 der Gesamtvollstreckungsordnung - GesO -).

2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

2.1 Eröffnungsgründe

Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Sie ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO).

Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit is...

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BMF v. 17.12.1998 - IV A 4 - S 0550 - 28/98

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