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- S 0480

§ 240 AO Entstehung von Säumniszuschlägen bei Forderungen auf Rückzahlung von Kindergeld, Eigenheimzulage und Investitionszulage

Das Kindergeld nach Abschn. X EStG ist nach der Legaldefinition in § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung. Für das Kindergeld für AN nach dem EStG gelten deshalb die Vorschriften der AO über Steuervergütungen (Hinweis auf § 1 Abs. 1 AO), soweit im EStG oder in der VO zu § 73 Abs. 3 EStG (VO zur Auszahlung des Kindergeldes an AN außerhalb des öffentlichen Dienstes, Kindergeldauszahlungsverordnung - KAV -) nichts anderes bestimmt ist. Da aber in diesen Bestimmungen abweichende Regelungen nicht getroffen wurden, ist der fünfte Teil der AO (Erhebungsverfahren) uneingeschränkt anzuwenden und damit auch § 240 AO (Säumniszuschläge).

Zusatz: Auf die Eigenheimzulage und die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG). Werden Rückforderungen nicht rechtzeitig getilgt, sind ebenfalls Säumniszuschläge verwirkt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 AO).

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 13.05.1996 - S 0480

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