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Bayer. Staatsministerium der Finanzen - S 0457

§ 233 AO Stundung, Erlaß, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Absatz 2, § 237 Absatz 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Absatz 2 AO und Niederschlagung der Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben; hier: Berechnung der Zuständigkeitsgrenzen bei Zinsen als Hauptbetrag

Es ist die Frage gestellt worden, wie der Hauptbetrag für Zinsen bei der Berechnung der Zuständigkeitsgrenzen für die Vorlage an das FinMin bzw. das BdF zu ermitteln ist.

Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Zinsen werden nicht nach einem Besteuerungszeitraum, sondern nach einem in der jeweiligen Zinsvorschrift näher bestimmten einheitlichen Zinszeitraum berechnet. Aus § 233 Satz 1 AO ergibt sich, daß der einzelne Steueranspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) verzinst wird. Jede Steuerart und jedes Kj bzw. jeder Einzelsteuerfall führt daher zu einem gesonderten Zinsanspruch (vgl. auch AEAO zu § 238 i. d. F. des BStBl I S. 932).

Dies zugrundegelegt, wird gebeten, künftig wie folgt zu verfahren:

Die Zinsansprüche sind pro Steuerart und Jahr zu rechnen. Der einzelne so ermittelte Zinsanspruch erstreckt sich jeweils über den gesamten Zinszeitraum, ist also nicht auf Kj aufzuteilen.

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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. 09.03.1995 - S 0457

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