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FinMin NRW - S 0403

§§ 196, 197 AO Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen durch die Betriebsprüfung

1. Soweit bei dem Empfänger der Investitionszulagen vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Bp stattfindet, ist diese auf die für den Prüfungszeitraum gewährten Investitionszulagen zu erstrecken. Diese sind in der Prüfungsanordnung zusätzlich als Prüfungsgegenstand zu bezeichnen.

Zusätzlich bittet der FinMin in allen Fällen zu prüfen, ob bezüglich der Investitionszulagen auch solche Anträge in die Prüfung einzubeziehen sind, die Zeiträume außerhalb des allgemeinen Prüfungszeitraums der Bp betreffen.

Es wird darauf hingewiesen, daß für die vor dem im Fördergebiet entstandenen Investitionszulagen ausschließlich die FÄ im Fördergebiet örtlich zuständig sind (Art. 97a § 1 EGAO; Tz. 84 des Erl. v. - InvZ 1010 und des entsprechenden , BStBl I S. 768). Soweit die Prüfung auch auf diese Investitionszulagen erstreckt werden soll, bedarf es hierzu eines Prüfungsauftrags i. S. des § 195 Satz 2 AO.

2. Soweit für den Zulagezeitraum bei dem Empfänger der Investitionszulagen eine Bp voraussichtlich nicht stattfindet, ist bei Bedarf, insbesondere in vom Betrag her gewichtigen Fällen, durch eine auf die Investitionszulagen beschränkte (i. d. R. abgekürzte) Außenprüfung ...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 14.10.1996 - S 0403

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