Fahrlässige Tötung: Pflicht einer Schwangeren zur Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Geburt
Gesetze: § 13 StGB, § 212 StGB, § 222 StGB
Instanzenzug: Az: 540 Ks 8/14vorgehend Az: 5 StR 296/14 Beschlussvorgehend Az: 529 - 3/13
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:
Der Senat muss nicht entscheiden, ob – wofür viel spricht – nicht schon allein die Entscheidung der erstgebärenden und hinsichtlich des Geburtsverlaufs völlig unerfahrenen Angeklagten, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, angesichts der damit offensichtlich verbundenen Gefahren für das Kind eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. aber – nicht tragend – , NStZ 2010, 214, 215). Denn vorliegend kam hinzu, dass die Angeklagte an einer Blutgerinnungsstörung leidet und bereits einmal während einer Regelblutung ohnmächtig geworden war (vgl. auch BGH, aaO). Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte im Blick auf diese und weitere gefahrerhöhenden Umstände ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern hätte herbeirufen müssen. Dass hierdurch der während der Bewusstlosigkeit der Angeklagten eingetretene Erstickungstod des Säuglings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hat die Schwurgerichtskammer entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei begründet.
Sander Schneider Dölp
König Feilcke
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR68.16.0
Fundstelle(n):
XAAAI-15556