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OFD Karlsruhe - S 0340 A

§ 169 AO Festsetzungsfrist und Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) für hinterzogene Vermögensteuer

Mit rechtskräftigem Beschl. v. - 5 Qs 12/99 hat das LG München einen Stpfl. im Rahmen eines Verfahrens wegen Hinterziehung von Vermögensteuer freigesprochen und dabei die Auffassung vertreten, die Hinterziehung von Vermögensteuer könne im Hinblick auf den , BStBl 1995 II S. 655, strafrechtlich nicht geahndet werden.

Ungeachtet dieser Entscheidung des LG München wird an der mit Bezugsverf. mitgeteilten Verwaltungsauffassung festgehalten. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass bei Hinterziehung bzw. leichtfertiger Verkürzung von Vermögensteuer die verlängerten Festsetzungsfristen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) zur Anwendung kommen und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) festzusetzen sind.

Zur Frage, ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Vermögensteuer trotz des o. a. BVerfG-Beschl. rechtmäßig ist, ist beim BFH unter dem Az. II R 25/99 ein Revisionsverfahren anhängig. Im Hinblick auf dieses Verfahren, dem das EFG 1999, 417, zugrunde liegt, kann das FA Einspruchsverfahren wegen VSt-Festsetzungen oder wegen Festsetzungen über Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer nach Maßgabe des § 363 Abs. 2 AO ruhen lassen.

Die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) für Ve...

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OFD Karlsruhe v. 13.01.2000 - S 0340 A

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