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§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen und Durchführung der Veranlagungen
I. Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen
1. Gesetzliche Abgabefristen
(1) Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen eines Kj endet nach § 149 Abs. 2 AO jeweils am 31.5. des Folgejahres. Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wj ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des in dem Kj begonnenen Wj folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies ist regelmäßig der 30.9. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG); für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten kann jedoch auch der 31.7., der 30.11. oder der 30.12. des Folgejahres maßgeblich sein (§ 8c Abs. 1 EStDV).
(2) Die besondere Abgabefrist für Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln, gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Nebeneinkünfte (sog. Nebenerwerbsbetriebe) oder um Beteiligungseinkünfte handelt.
(3) Hat ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kj ausgeübt, so ist die Umsatzsteuererklärung für das Kj einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§§ 18 Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 UStG).
(4) Diese gesetzlichen Abgabefristen sind verlängerbar (§ 109 Abs. 1 AO).
(5) Von der Steuererklärungsfrist zu unterscheiden ist die Frist, inn...