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FinMin NdSachsen, - S 0284

§ 124 AO Aufgabe des Bekanntgabewillens bei Zentralversand von Steuerverwaltungsakten

1. Sind Bescheide für den Zentralversand aufbereitet und erkennt der Be-arbeiter erst nach dem Rechentermin der Festsetzung die Notwendigkeit, den Bescheid zu ändern oder zu stornieren, ist ein Ausschluß aus dem Zentralversand im Regelfall nicht mehr möglich.

Der (BStBl 1996 II S. 627) seine Rechtsprechung (Urt. v. , BStBl 1989 II S. 344) bestätigt, wonach die Aufgabe des zunächst vorhandenen Bekanntgabewillens dann zur Unwirksamkeit des gleichwohl bekanntgegebenen Bescheides führt, wenn die Aufgabe des Bekanntgabewillens in den Akten klar und eindeutig dokumentiert ist. Ausdrücklich entschieden wurde nunmehr auch, daß der Bekanntgabewille aufgegeben sein muß, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde (= Tag der Aufgabe des maschinellen Bescheids zur Post) verlassen hat.

Um diesen Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen, wird gebeten, dem Stpfl. in derartigen Fällen bereits am Tag der Aufgabe des Bekanntgabewillens ein Schreiben (mit PZU) zuzusenden, in dem auf die Unwirksamkeit des ihm zugehenden Bescheides hingewiesen wird. Hierfür kann der nachfolgende Mustertext verwendet werden.

Von der Aufgabe des Bekanntgabewillens ist abzusehen, wenn feststeht, daß eine d...

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Niedersächsisches Finanzministerium v. 19.12.1996 - S 0284

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