OFD München - S 3839 - 1 St 353

§ 27 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG

Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Zu erörtern war, wie diese Begrenzung zu berücksichtigen ist, wenn das begünstigte Vermögen beim nachfolgenden Erwerb mehreren Erwerbern anfällt. Nach Auffassung der Erbschaftsteuer-Referatsleiter darf in einem solchen Fall die Summe der Ermäßigungsbeträge der einzelnen Erwerber nach Absatz 1 nicht höher sein als der sich nach Absatz 3 ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.

Zur Verdeutlichung dient folgendes vereinfachtes Beispiel (ohne Berücksichtigung von Erbfallkosten):

Beim Tod des M zu Beginn des Jahres 2003 geht ein Wertpapierdepot im Stichtagswert von 1.000.000 € auf die Ehefrau E über. Im gleichen Jahr stirbt E und wird von den Kindern K1 und K2 zu je 1/2 beerbt. Der Wert des Depots beträgt unverändert 1.000.000 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besteuerung der E
Erwerb
1.000.000 €
persönlicher Freibetrag
-   307.000 €
Versorgungsfreibetrag
-   256.000 €
steuerpflichtiger Erwerb
437.000 €
Steuer 15 v.H.
65.550 €
Besteuerung der K1/K2
Erwerb jeweils
500.000 €
persönlicher Freibetrag
-   205.000 €
steuerpflichtiger Erwerb
295.000 €
Steuer 15 v.H.
44.250 €

Da die Steuer in vollem Umfang auf das mehrfach erworbene Vermögen entfällt, ergibt sich jeweils ein Ermäßigungsbetrag nach § 27 Abs. 1 und 2 ErbStG in Höhe von 50 v.H. von 44.250 € = 22.125 € und eine Summe der Ermäßigungsbeträge von 44.250 €.

Als Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 27 Abs. 3 ErbStG errechnet sich ein Betrag von 50 v.H. von 65.550 € = 32.775 €.

Die Steuermäßigung ist demnach für K1 und K2 jeweils auf 1/2 von 32.775 € = 16.388 € (aufgerundet) begrenzt.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 3839 - 1 St 353
OFD Nürnberg v. - S 3839 1/St 33 A

Fundstelle(n):
EAAAA-82294