OFD Hannover - S 3811 - 7 - StO 241

§ 11 ErbStG Auswirkung von DM-Aufwertungen [1] und Kursschwankungen bei Erbanfällen aus dem Ausland (Währungsverluste) (MF-Erlass - inhaltlich - vom - S 3810 - 26 - 31 3 -)

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser Zeitpunkt ist auch für die Wertermittlung maßgebend (§ 11 ErbStG). Deshalb muss bei einer Aufwertung der Deutschen Mark [2] gegenüber ausländischen Währungen in den Erbfällen, in denen die Steuer vor der Aufwertung entstanden ist, die Transferierung in Deutsche Mark [3] aber erst nach der Aufwertung vorgenommen wird, die Erbschaftsteuer nach dem höheren Wert berechnet werden. Der auf den Aufwertungsverlust entfallende Teil der Erbschaftsteuer kann wegen des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips nicht erlassen werden. Aufwertungsverluste können nicht anders behandelt werden als andere Wertminderungen, die nach dem Stichtag eingetreten sind (z. B. Kursverluste bei Wertpapieren).

OFD Hannover v. - S 3811 - 7 - StO 241

Fundstelle(n):
PAAAA-82286

1jetzt Euro-Aufwertungen

2jetzt Euro-Aufwertungen

3jetzt Euro-Aufwertungen