OFD München - S 3812 a- 4 St 353

Überwachung der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG

aus FMS vom , Az.: 34 - S 3812a - 007 - 55363/02

In Fällen, in denen die Vergünstigungen des § 13a bzw. § 19a ErbStG gewährt und die Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorgenommen wurden, bittet die OFD folgendes zu beachten:

Bei der Aufhebung des Vorbehalts sind grundsätzlich die Behaltensregelungen der §§ 13a Abs. 5 und 19a Abs. 5 ErbStG zu überprüfen. Da die Aufhebung des Vorbehalts einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO), ist in den Fällen, in denen die schädliche Verwendung bereits vor der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erfolgt ist, eine spätere Korrektur des Bescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, da die schädliche Verwendung bereits vor der letzten Steuerfestsetzung erfolgt ist und damit kein rückwirkendes Ereignis mehr darstellt. Es bleibt somit nur noch eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die aber an der Festsetzungsverjährung scheitern könnte.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 3812 a- 4 St 353
OFD Nürnberg v. - S 3812 a - 11/St 33 A

Fundstelle(n):
LAAAA-82283