§ 145 BewG Abwicklung der Bedarfswertfeststellungen im Zusammenhang mit den Umstrukturierungen im E.ON Energie-Konzern
Die Anweisung, die Abwicklung der Bedarfswertfeststellungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit den Umstrukturierungen im E.ON Energie-Konzern zurückzustellen, bezieht sich nur auf Grundstücke deren Bedarfswert 20000.- DM nicht übersteigt, da bei diesen Grundstücken noch keine Entscheidung über eine endgültige Vorgehensweise getroffen worden ist.
Für Grundstücke mit einem Einheitswert über 20000.- DM sind Bedarfswerte festzustellen.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 4532 B
– 1 St 352
OFD Nürnberg v. - S 3014
– 109/St33A
Fundstelle(n):
CAAAA-82273