OFD Hannover - S 3199 – 112 – StH 267 S 3199 – 66 – StO 251

§ 76 BewG Abgrenzung des Bewertungsverfahrens bei Bankgebäuden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom – II R 66/99, BStBl 2002 II S. 378, entschieden, dass Bankgebäude – auch Bankfilialen – grundsätzlich im Sachwertverfahren zu bewerten sind, wenn sie für die Zwecke des Bankbetriebes hergerichtet sind. Es komme weder auf den Umfang der bankspezifischen Einrichtungen an noch auf den Anteil der Herstellungskosten dieser Einrichtungen im Verhältnis zu den Herstellungskosten des gesamten Objektes. Entscheidend sei allein, dass es im Hauptfeststellungszeitpunkt keine genügend große Zahl vermieteter Objekte dieser Nutzung gegeben habe.

Das Urteil bestätigt die hierzu ergangene bisherige Rechtsprechung und die dementsprechende Bewertungspraxis. Ergänzend hat der BFH jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jedes Grundstück eines Kreditinstituts notwendigerweise und stets in den Anwendungsbereich des Sachwertverfahrens fällt. Nicht jede Betätigung der Kreditinstitute erfordert eine sich von anderen Geschäftsgrundstücken unterscheidende Gestaltung des Gebäudes. Dieses Erfordernis besteht vielmehr nur für die eigentlichen bankenspezifischen Betätigungen. Zu ihnen gehört die Abwicklung des üblichen Kundengeschäfts. Ist ein Grundstück auf diesen bankenspezifischen Zweck zugeschnitten, ist es im Sachwertverfahren zu bewerten.

Die Grundsätze dieses BFH-Urteils sind auch zu beachten, wenn ein Grundstück neben einer Bankfiliale auch andere Geschäftsräume (Läden, Büro- und Praxisräume) und/oder Wohnungen enthält. Handelt es sich um eine – im vorstehenden Sinne – ”typische” Filiale, ist das gesamte Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten (hierzu auch Hinweis auf die – und vom – 7 K 1710/92 – (EFG 1992 S. 315 und EFG 1993 S. 706). Eine Bewertung derartiger Grundstücke im Ertragswertverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn nach der baulichen Gestaltung und Nutzung der Filiale hierfür im Einzelfall eine übliche Miete ermittelt werden kann.

OFD Hannover v. - S 3199 – 112 – StH 267 S 3199 – 66 – StO 251

Fundstelle(n):
SAAAA-82272