OFD München - S 4532 B - 1 St 352

§ 145 BewG Abwicklung der Bedarfswertfeststellungen im Zusammenhang mit den Umstrukturierungen im E. ON Energie-Konzern

OFD-München vom S 4532 B - 1 St 352
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In einer Besprechung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg und der Firma E.ON Energiekonzern am wurde vereinbart, die Bedarfswertfeststellungen im Zusammenhang mit den Umstrukturierungen im E.ON-Konzern wie folgt durchzuführen:

Für Trafogrundstücke, für die kein Einheitswert festgestellt ist, unterbleibt eine Bedarfswertfeststellung. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bedarfswert dieser Grundstücke unter der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG liegt.

Für Grundstücke deren Einheitswert 20000 DM nicht übersteigt, erfolgt eine pauschalierte Bedarfswertfeststellung.

Hierzu legt der E.ON Energiekonzern den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg eine mit Einheitswerten versehene Grundstücksliste vor. Die Oberfinanzdirektionen bestimmen Finanzämter, die stichprobenartig anhand von Einzelbedarfsbewertungen das Verhältnis des Bedarfswertes zum jeweiligen Einheitswert ermitteln. Ergebnis dieser Untersuchung soll sein einen - ggf. regional unterschiedlichen - Vervielfältiger auf die Einheitswerte zu finden, der dann zur Vereinfachung des Verfahrens auch auf die übrigen Grundstücke mit einem Einheitswert bis zu 20000 DM angewendet wird.

Für die Grundstücke mit einem Einheitswert über 20000 DM erfolgt eine Einzelbewertung (Bedarfswertermittlung für jedes einzelne Grundstück)

OFD München v. - S 4532 B - 1 St 352

Fundstelle(n):
RAAAA-82268