§ 8 GrEStG Aufeinanderfolge der Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Nr. 2) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG bei Umwandlungen und Anwachsungen unter Einbeziehung verschiedener Rechtsträger
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Erwerbsvorgänge in diesem Sinne werden im Rahmen von Umwandlungen und Anwachsungen verwirklicht.
Die Steuerpflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG besteht nach der Rechtsprechung des BFH auch für solche Grundstücke, die vor Wirksamkeit einer Umwandlung (Verschmelzung) durch den bisherigen Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger schuldrechtlich veräußert waren. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG knüpft ausschließlich an die sachenrechtliche Eigentumsänderung an, die durch eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung weder negativ ausgeschlossen noch positiv bewirkt werden kann. Der BFH hielt es allerdings für denkbar, dass bei einer derartigen schuldrechtlichen Veräußerung durch den übertragenden Rechtsträger im Ergebnis keine Grunderwerbsteuer anfällt (vgl. Urteil vom -II R 125/90; BStBl 1994 II S. 866).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist im Bezugserlass auf der Grundlage des damals geltenden Grunderwerbsteuerrechts ausgeführt, dass in entsprechenden Fällen der auf diese Grundstücke entfallende Teil der Gesamtgegenleistung mit 0 DM (jetzt 0 €) zu bewerten ist. Inzwischen ist § 8 GrEStG jedoch durch Artikel 7 Nr. 3 des Jahressteuergesetzes 1997 vom (BStBl 1996 I S. 1523, 1536) neu gefasst und durch Artikel 15 Nr. 4 des Steuerentlastungsgesetztes 1999/2000/2002 vom (BStBl 1999 I S. 304, 397) geändert worden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG n.F. bemisst sich die Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- und Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht mehr nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG (Grundbesitzwert). Die Anweisungen des Bezugserlasses gehen daher seit dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG n.F. am (Artikel 32 Abs. 3 JStG 1997) ins Leere.
Allerdings erscheint es auch nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG n.F. nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer für solche Grundstücke festzusetzen bzw. zu erheben, die bereits vor Wirksamkeit der Umwandlung oder Anwachsung durch den bisherigen Eigentümer schuldrechtlich an Dritte veräußert waren. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der genannten Vorschrift lediglich eine Steuervereinfachung herbeiführen wollen; eine Ausdehnung des Steueranspruchs war hiermit nicht beabsichtigt. Das Finanzministerium NRW bittet daher, in den einschlägigen Fällen die Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht festzusetzen bzw. nicht zu erheben. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem sich der Veräußerer und Erwerber durch rechtsgeschäftliche Erklärungen im Innenverhältnis gegenseitig gebunden haben.
Steht bei der Veräußerung durch den bisherigen Eigentümer (übertragender Rechtsträger) im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG eine erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages noch aus, ist die Steuer für den Eigentumsübergang im Rahmen der Umwandlung oder Anwachsung in der Regel unter Berücksichtigung eines Wertansatzes für den veräußerten Grundbesitz in Höhe von 0 € gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen.
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn außer den bereits veräußerten Grundstücken keine weiteren Grundstücke vorhanden sind. Die Steuerfestsetzung ist zu ändern bzw. nachzuholen, wenn die Genehmigung endgültig versagt wird.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und tritt an die Stelle des Bezugserlasses.
Finanzministerium NRW
v. - S 4520
– 1 – VA 2
Fundstelle(n):
SAAAA-82259