Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Fällen der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG
Erlass vom - 3 - S 4541 / 4
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Unter Ziffer 8 des Erlasses wird das Wort ”Besteuerung” durch die Worte ”gesonderte Feststellung” ersetzt.
Nach dem Text zu Ziffer 8 des Erlasses wird folgende Ziffer 9 angefügt:
”9. Anrechnung gemäß § 1 Abs. 6 GrEStG
Liegt der gesonderten Feststellung ein Rechtsvorgang zugrunde, dem ein Rechtsvorgang vorausgegangen ist, dessen Tatbestand in einem anderen Absatz des § 1 GrEStG normiert ist, und ist eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage, von der die Steuer für den vorausgegangenen Rechtsvorgang berechnet worden ist, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG vorzunehmen, so ist die Anrechnung nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung, sondern hat durch das jeweilige Steuerfestsetzungsfinanzamt (Lagefinanzamt) zu erfolgen, das auch die Steuerfestsetzung für den vorausgegangenen Rechtsvorgang durchgeführt hat.
Soweit dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt die Tatsache der Anrechnung nach § 1 Abs. 6 GrEStG bekannt wird, hat es das Lagefinanzamt entsprechend zu unterrichten.”
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Das FinMin bittet, die Finanzämter hiervon zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuerkartei aufzunehmen.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4541 / 4
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAA-82229