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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Abgabenordnung im Jahr 1994
I. Steuerliche Begriffsbestimmungen
1. Gesetz
Bei der Auslegung eines Gesetzes ist grds. von dessen Wortlaut auszugehen. Maßgebend für die Auslegung ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt. Wenn der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers keine Zweifel offen läßt, kommt eine vom Wortlaut abweichende Auslegung allenfalls in Betracht, wenn der Sinnzusammenhang eindeutig zu einer anderen Auslegung führen würde ( BStBl 1994 II S. 189, zur Auslegung des § 8 Abs. 5 KStG).
Eine Gesetzeslücke liegt nur vor, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig ist und der Ergänzung bedarf und wo seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Es muß sich also um eine ”planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts” handeln. Rechtspolitische Unvollständigkeiten, d. h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern vom Rechtsanwender (nur) als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können entsprechend dem Pri...BStBl II S. 852BStBl II S. 941