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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1991
I. Zulässigkeit der Klage
1. Finanzrechtsweg
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO kommen auch öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte, im StBerG geregelte Angelegenheiten, vor die Finanzgerichte. Hierunter fallen auch Streitigkeiten wegen prüfungsfreier Bestellung zum StB nach der im Beitrittsgebiet noch bis zum gültig gewesenen StBerO(DDR), auch wenn sie erst nach dem rechtshängig geworden sind. Eine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht - hier das FG - i. S. § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO liegt auch dann vor, wenn die Zuweisung im Gesetz zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich aber der entsprechende Wille des Gesetzgebers aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe der betroffenen Materien hinreichend deutlich und logisch zwingend ergibt (, BStBl II S. 896).
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, wenn diese durch Bundes- oder Landesgesetz den Finanzgerichten zugewiesen sind. Eine solche Regelung enthält § 2 des Rückzahlungsgesetzes für Streitigkeiten über die Rückerstattung der Investitionshilfeabgabe. Auch wenn dies in der Zuweisung...BStBl 1991 II S. 422