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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Abgabenordnung im Jahr 1989
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Steuerliche Begriffsbestimmungen
1. Treu und Glauben § 4 AO
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teils Rücksicht nimmt und sich zu seinem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt. Aus diesem Grundsatz ergibt sich insb. die Bindungswirkung einer vom FA erteilten verbindlichen Zusage. Da aber die Zusage i. d. R. außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens gegeben wird und das FA insoweit keine Verpflichtung trifft, den Sachverhalt aufzuklären, ist es nur dann an eine von ihm abgegebene Zusage gebunden, wenn der Stpfl. den Sachverhalt in seinen entscheidungserheblichen Teilen objektiv vollständig und richtig dargelegt hat ( BStBl 1989 II S. 57).
Eine für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebende Vertrauenssituation kann sich weiter nur bilden, wenn sich FA und Stpfl. als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses gegenüberstehen. Deshalb konnte die von einem Dritten ausgestellte Spendenquittung keinen Schutz zugunsten des Spenders nach Treu und ...BStBl II S. 991