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NWB Nr. 33 vom Seite 2157 Fach 2a Seite 1513

Rechtsprechung zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung im 4. Vierteljahr 1985

von Ministerialdirektor Gustav Hübner, München

Rechtsprechung zur Finanzgerichtsordnung

Zuständigkeit des Großen Senats

26. Erledigung eines Anrufungsbegehrens

(BStBl II S. 711; HFR S. 567) betr. § 11 FGO.

Der Große Senat des BFH hat auf den Anrufungsbeschluß des I. Senats v. I B 24/79 (BStBl 1982 II S. 295) entschieden:

Das Anrufungsverfahren ist erledigt (Parallelverfahren zu GrS 4/82 - Beschl. v. , BStBl II S. 751 - betreffend Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung u. a.; vgl. hierzu z. B. NWB F. 3 S. 5869 ff. und F. 18 S. 2745 ff.).

Zulässigkeit des Rechtsweges

27. Rechtsweg für die Milchgarantiemengenabgabe

(BStBl II S. 553; HFR S. 522) betr. §§ 33, 69,114 FGO; § 8 Abs. 2 MOG; §§ 168, 348 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 11 MGVO; Art. 5c VO (EWG) Nr. 804/68; Art. 12 Buchst. e VO (EWG) Nr. 857/84.

Für den Antrag eines Milcherzeugers, einer Molkerei im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von dem Milchentgelt die Milchgarantiemengenabgabe abzuziehen, ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dem Milcherzeuger fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag und der Molkerei die Passivlegitimation. Wie der BFH bereits entschieden hat (vgl. Nr. 20), ist die Milchgarantiemengenabgabe eine Abgabe im Rahmen einer Produktionsregelung. Auf A...

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