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NWB Nr. 51 vom Seite 3417 Fach 2a Seite 1471

Rechtsprechung zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung im 2. Vierteljahr 1985

von Ministerialdirektor Gustav Hübner, München

Rechtsprechung zur Finanzgerichtsordnung

Finanzrechtsweg

20. Streitigkeiten über die Festsetzung der Referenzmenge nach der Milch- Garantiemengen-Verordnung

(BStBl II S. 258; HFR I Nr. 253 S. 277) betr. Art. 20 Abs. 3 GG; MGVO; § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO; § 29 Abs. 1 MOG.

Für die Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 3 FGO das Gericht der Hauptsache zuständig. Als Gericht der Hauptsache kann ein FG nur angesehen werden, wenn nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für Streitigkeiten über die Festsetzung der Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) ist der Finanzrechtsweg gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Finanzrechtsweg schon auf Grund von § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO gegeben ist. Denn falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, sind die FG jedenfalls nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. mit § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zuständig.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 MOG ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten u. a. über ”Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen”. Die Milchgarantiemengenabgabe ist durch die VO (EWG) Nr. 856/84 eingeführt worden, um der strukturellen Überschüsse bei den Milcherzeugnissen Herr zu werden (vgl...

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