Bundesministerium der Finanzen - IV B 7 - S 7100- 13/03 BStBl 2003 I 154

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Beistellung von Personal zu sonstigen Leistungen

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das vom Auftraggeber einer sonstigen Leistung dem Auftragnehmer zur Erbringung dieser sonstigen Leistung überlassene Personal als Beistellung nicht am Leistungsaustausch teilnimmt, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Bei der Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarer Beistellung von Personal des Auftraggebers ist unter entsprechender Anwendung der Grundsätze der so genannten Materialbeistellung (vgl. Abschnitt 27 Abs. 2 bis 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2000) darauf abzustellen, ob der Auftraggeber an den Auftragnehmer selbst eine Leistung (als Gegenleistung) bewirken oder nur zur Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer beitragen will. Soweit der Auftraggeber mit Beistellung seines Personals an der Erbringung der bestellten Leistung mitwirkt, wird dadurch zugleich auch der Inhalt der gewollten Leistung näher bestimmt. Ohne entsprechende Beistellung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sämtliche Mittel für die Leistungserbringung selbst zu beschaffen. Daher sind Beistellungen nicht Bestandteil des Leistungsaustauschs, wenn sie nicht im Austausch für die gewollte Leistung aufgewendet werden.

Eine nicht steuerbare Beistellung von Personal des Auftraggebers setzt voraus, dass das Personal nur im Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber eingesetzt wird. Der Einsatz von Personal des Auftraggebers für Umsätze des Auftragnehmers an Drittkunden muss vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen sein. Der Auftragnehmer hat dies sicherzustellen und trägt hierfür die objektive Beweislast. Die Entlohnung des überlassenen Personals muss weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen. Ihm allein muss auch grundsätzlich das Weisungsrecht obliegen. Dies kann nur in dem Umfang eingeschränkt und auf den Auftragnehmer übertragen werden, soweit es zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.

Die Grundsätze zur Personalgestellung und -überlassung in Abschnitt 1 Abs. 6 und Abschnitt 23 Abs. 16 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 bleiben unberührt.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 7 - S 7100- 13/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 154
OAAAA-82094