OFD Frankfurt am Main - S 2363 A – 41 – St II 34

§ 39 EStG; Übersicht über die Änderungen in der Verfügung über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004

Die Änderungen in der Verfügung über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 vom – S 2363 A – 41 – St II 34 – wurden nachfolgend tabellarisch dargestellt.

Änderungen haben sich insbesondere durch die Neuregelungen im Bereich des Haushaltsfreibetrages und damit verbunden der Gewährung der Steuerklasse II ergeben. Hier war zunächst durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom , BStBl 2001 I S. 5332 (2. FamFördG) eine Einschränkung des Haushaltsfreibetrages auf Altfälle vorgesehen. Diese Einschränkung wurde rückwirkend durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom , BStBl 2002 I S. 714 (Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz) beseitigt.

In die Verfügung wurden außerdem Hinweise zur Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Lebenspartnerschaften nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaftsgesetz vom (BGBl 2001 I S. 266 – LPartG) sowie weitere Klarstellungen und Ergänzungen aufgenommen.

Redaktionelle Änderungen werden in der Übersicht nicht aufgeführt.


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Textziffer
Änderung
vor 1
Anordnungen über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 und das Muster der Lohnsteuerkarten 2004 wurden vom IV C 5 – S 2363 – 21/03 – bekannt gegeben.
1
Als Grundlagen für die Ausstellung und Aushändigung der Lohnsteuerkarten für das Kalenderjahr 2004 sind zu beachten:
a) das amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2003
b) das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2002,
c) das beigefügte BMF-Schreiben.
10.1
Klarstellende Ergänzung:
Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs gilt nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen und die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, wenn diese eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.
13.2.1
Zur Bescheinigung der Steuerklasse:
Personen, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG vom , BGBl 2001 I S. 266, führen, werden wie Ledige behandelt.
13.2.2
Die einschränkende Regelung in § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG, wonach die Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II bereits in 2001 vorgelegen haben mussten, ist rückwirkend zum entfallen. Die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (2002 und 2003: 2.340,- € und 2004 1.188 €) ist unverändert geblieben, so dass der Haushaltsfreibetrag letztmalig für das Kalenderjahr 2004 gewährt wird. Auf die Rundverfügung vom – S 2363 A – 41 – St II 30 wird hingewiesen.
13.4.1
Ergänzung:
Für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob eine Ehe im Ausland rechtsgültig geschlossen wurde, kann mit dem zuständigen Finanzamt Rücksprache gehalten werden.
14.2
Ergänzung, da neben den Kinderfreibetrag ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf getreten ist.
14.3.3
Ausführungen zu Pflegekindschaftsverhältnissen wurden erweitert.
14.6
Ergänzung zur Steuerklasse II:
Eine Meldung des Kindes bei beiden Eltemteilen kann sowohl in der gemeinsamen Wohnung als auch in getrennten Wohnungen der Elternteile gegeben sein. Eine nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorgenommene nachträgliche An- und Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden ( BStBl 1996 II S. 91).
15
Auf der Lohnsteuerkarte 2004 ist die Zahl der Kinderfreibeträge für soche Kinder des Arbeitnehmers zu bescheinigen, die nach dem geboren sind.
20.3
Klarstellung für den Fall, dass für keinen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt war:
Die Gemeinde hat dem überlebenden Ehegatten die Steuerklasse III und ggf. die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Voraussetzung ist jeweils, dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
23.3
Hier wird die Empfehlung aufgenommen, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel bei Ehegatten im Zweifel nur auf Grund eines schriftlichen gemeinsamen Antrags der Eheleute vorzunehmen ist.
27
Die Anweisungen, welche die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2002 und früher betreffen, verlieren ihre Gültigkeit.

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Fundstelle(n):
HAAAA-82040