Bundesministerium der Finanzen - IV C 5 – S 2353 – 167/03 BStBl 2003 I 416

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für Kosten von Umzügen bei Beendigung nach dem , 31. März und

Bezug: BStBl 2001 I S. 542

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge, die nach dem , 31. März und beendet werden, Folgendes:


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1.
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
nach dem
1.381 €,
nach dem
1.395 €,
nach dem
1.409 €.
2.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a)
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
nach dem
1.099 €,
nach dem
1.110 €,
nach dem
1.121 €.
b)
für Ledige bei Beendigung des Umzugs
nach dem
550 €,
nach dem
555 €,
nach dem
561 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzugs nach dem um 242 €, nach dem um 245 € und nach dem um 247 €.

Das (BStBl 2001 I S. 542) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 5 – S 2353 – 167/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 416
QAAAA-82037