BGH Beschluss v. - 1 StR 506/12

(Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität) 

Gesetze: § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO

Instanzenzug: LG München II Az: 5 KLs 34 Js 43361/10

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend beanstandete Fehlen der Konnexität nicht zur „Unzulässigkeit“ des Beweisantrags führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss (, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom - 3 StR 446/93, NJW 1994, 1294 und vom - 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725).
Nack                      Rothfuß                         Graf
             Cirener                        Radtke

Fundstelle(n):
IAAAI-11180