EStG Steuerliche Behandlung der Bezüge der römisch-katholischen Geistlichen und ihrer Pfarrhaushälterinnen
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zur lohnsteuerlichen Behandlung der Bezüge der römischkatholischen Geistlichen und ihrer Pfarrhaushälterinnen folgende Auffassung vertreten:
1. Zuschüsse an römisch-katholische Geistliche zur Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen
Pfarrhaushälterinnen sind Arbeitnehmer der katholischen Geistlichen. Ihr Aufgabenbereich umfasst neben Tätigkeiten für den Priesterhaushalt zumeist auch die Erledigung von Amtsgeschäften für die Religionsgemeinschaft.
Die Zuschüsse der Bistümer an die Geistlichen, die laufenden Arbeitslohn für nach dem endende Lohnzahlungszeiträume oder nach dem zufließende sonstige Bezüge darstellen, unterliegen zusammen mit den übrigen Bezügen des Geistlichen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
2. Bewertung der als Werbungskosten abzugsfähigen Lohnanteile
Soweit die Pfarrhaushälterinnen für die Religionsgemeinschaft tätig werden, sind die hierauf entfallenden Lohnanteile bei den Geistlichen als Werbungskosten abzugsfähig ( EFG 1998 S. 937). Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass der auf den amtlichen Bereich entfallende Anteil nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Als Nachweis können Aufzeichnungen über die in der vereinbarten Arbeitszeit von der Haushälterin verrichteten Tätigkeiten dienen.
Bei der Führung der Aufzeichnungen ist Folgendes zu beachten:
Die Aufzeichnungen sind laufend und zeitnah zu führen.
Art der Tätigkeit und die auf den Pfarrhaushalt und auf das Pfarramt entfallenden Zeitanteile müssen eindeutig bestimmbar sein.
Aufwendungen für Tätigkeiten, die sich nicht nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen auf Pfarramt und Haushalt aufteilen lassen, sind nach den Grundsätzen des § 12 EStG insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Ein Werbungskostenabzug scheidet ebenfalls aus, wenn die Aufwendungen durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geistlichen veranlasst wird, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Tätigkeiten, die üblicherweise ehrenamtlich und nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtungen erbracht werden, bleiben unberücksichtigt.
Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, den Umfang der Arbeiten der Pfarrhaushälterinnen für drei repräsentative Monate zu erfassen und den sich danach ergebenden Betrag der Besteuerung für das aktuelle und die folgenden zwei Kalenderjahre zu Grunde zu legen. Als repräsentative Monate sind je ein Monat mit einem hohen kirchlichen Arbeitsanteil, ein ”mittlerer”, und ein ”ruhiger” Monat auszuwählen, also etwa Dezember/Januar/Februar, April/Juni/Juli oder Oktober/November/Dezember. Sofern sich die persönlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ändern, sind erneut Aufzeichnungen zu führen.
3. Zentrale Gehaltsabrechnung der Pfarrhaushälterinnen
Die Übernahme der administrativen Aufgaben für die Gehaltsabrechnung der Pfarrhaushälterinnen durch die (Erz-)Bistümer geschieht im überwiegenden Interesse dieser und wird steuerlich nicht als geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) dem Geistlichen zugerechnet.
4. Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk der (Erz-)Bistümer
Die Zusage und/oder Zahlung einer Zusatzversorgung durch das (Erz-)Bistum über die Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerke können dem Geistlichen, der diese Haushälterin beschäftigt oder beschäftigt hat, steuerlich nicht zugerechnet werden. Diese Versorgungsleistungen sind im Leistungsfall von den ehemaligen Haushälterinnen als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu versteuern. Eine Lohnsteuerkarte ist vorzulegen.
5. Von den Geistlichen oder den (Erz-)Bistümern gezahlte Umlagen zur Versicherung einer Pfarrhaushälterin bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung
In allen betroffenen Fällen ergibt sich ausnahmslos folgender Sachverhalt:
Arbeitgeber der Pfarrhaushälterin ist immer der Geistliche. Eine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen der Pfarrhaushälterin und der (Erz-)Diözese in dieser Aufgabe besteht in keinem Fall.
Der Geistliche kann als Einzelperson und Arbeitgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sein.
Aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung der (Erz-)Diözese mit der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung (z.B. Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL in Karlsruhe oder Kirchliche Zusatzversorgungskasse - KZVK in Köln) werden die Pfarrhaushälterinnen über die Beteiligten-Nummer des (Erz-)Bistums zentral gemeldet und abgerechnet. Abrechnungstechnisch übernimmt das (Erz-)Bistum nur in dieser Sache (namentlich die Anmeldung, Abmeldung und die Abführung der Umlagen) die Arbeitgeberfunktion.
Bei der Zusage auf Zusatzversorgung bei der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanstalt oder -kasse und Zahlung der Umlagen ergeben sich folgende zwei Alternativen:
Alternative 1:
Die Pfarrhaushälterin besitzt einen tarifvertraglich oder sonst zugesagten Anspruch auf Zusatzversorgung gegenüber dem Geistlichen als ihren Arbeitgeber (siehe z.B. § 8 des Manteltarifvertrages i.V. mit § 4 des Entgelttarifvertrages je zwischen dem ”Bundesverband katholischer Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e.V. München” und dem ”Klerusverband e.V. München” vom ). Der Geistliche als Arbeitgeber der Pfarrhaushälterin zahlt neben dem Bruttolohn und den Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) auch die Umlagen zur öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sowie die sich für diese Umlagen ergebende pauschale Lohnsteuer nach § 40b EStG.
Lösung:
Die vom Geistlichen zu zahlenden Umlagen an die öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung können § 40b EStG pauschal besteuert werden. Die zentrale Abrechnungsstelle der (Erz-)Diözese stellt sämtliche Personalaufwendungen für die Pfarrhaushälterin (Bruttolohn, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, Umlagen zur Zusatzversorgung nebst darauf entfallende pauschale Lohnsteuer) dem betroffenen Geistlichen als Arbeitgeberkosten in Rechnung.
Alternative 2:
Die Zusage an die Pfarrhaushälterinnen auf Versicherung bei der öffentlichrechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung und die Zahlung der Umlagen erfolgen nicht vom Geistlichen, sondern von der (Erz-)Diözese. Dem Geistlichen als Arbeitgeber der Pfarrhaushälterin werden hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt.
Lösung:
Die vom (Erz-)Bistum zu tragenden und an die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung gezahlten Umlagen sind der Pfarrhaushälterin als Arbeitslohn seitens des (Erz-)Bistums zuzurechnen. Da es sich um eine Lohnzahlung durch einen Dritten (Erz-)Bistum handelt, können die Umlagen nicht nach § 40b EStG pauschal versteuert werden. Die gezahlten Umlagen sind im Rahmen einer von der Pfarrhaushälterin selbst zu beantragenden Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerlich zu erfassen.
Die zentrale Abrechnungsstelle der (Erz-)Diözese stellt den betroffenen Pfarrhaushälterinnen jährliche Bescheinigungen über die gezahlten Umlagen zwecks Vorlage beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung.
Bei beiden Alternativen sind die späteren Leistungen der öffentlichrechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen von der empfangenden ehemaligen Pfarrhaushälterin als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG zu versteuern.
OFD Düsseldorf v. - S 2354 A - St 22
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAA-82020