FinMin NRW - S 2333 - Ki 68 - V B 3

§ 19 EStG Systemumstellung der kirchlichen Versorgungskassen;
Arbeitgeberleistung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die kirchlichen Zusatzversorgungskassen haben im Bereich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum das bisherige Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren durch eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung abgelöst.

Die Systemumstellung erfordert u.a. die Feststellung der erworbenen Ansprüche (Besitzstandes) der Arbeitnehmer im bisherigen Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zum Umstellungsstichtag . Der Vergleich des ermittelten Besitzstandes der Arbeitnehmer mit dem vorhandenen Vermögen im Zeitpunkt der Systemumstellung ergab eine Deckungslücke. Zur Finanzierung dieser Deckungslücke wird nach der Satzung der kirchlichen Versorgungskassen ein sog. Sanierungsgeld erhoben. Schuldner dieses Sanierungsgeldes sind die einzelnen kirchlichen Arbeitgeber. Nach hiesigem Kenntnisstand wird das Sanierungsgeld beginnend ab dem Jahre 2003 einmal jährlich - voraussichtlich gegen Jahresende - gezahlt.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass es sich bei dem Sanierungsgeld um steuerbaren Arbeitslohn handelt, der nach § 40b EStG mit 20% pauschal versteuert werden kann. Steuerfreie Sanierungsgelder können nämlich nur zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers sein, die über die im Zeitpunkt der Schließung des alten Gesamtversorgungssystems geltenden Umlagesätze und den zum Erwerb der Neuanwartschaften im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens vorgesehenen Beitragssatz hinausgehen. Dies ist bei den kirchlichen Versorgungskassen nicht der Fall.

Allerdings hat das Finanzgericht Köln in einem Musterverfahren in dieser Angelegenheit mit Beschluss vom 5 V 5261/02 die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem streitigen Sanierungsgeld nicht um steuerbaren Arbeitslohn handelt. Es bestehen daher keine Bedenken, Anträgen kirchlicher Arbeitgeber/Versorgungskassen auf Aussetzung der Vollziehung der Lohnsteuer für das streitige Sanierungsgeld stattzugeben und entsprechende Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung im o.g. Musterverfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.

FinMin NRW v. - S 2333 - Ki 68 - V B 3

Fundstelle(n):
SAAAA-82019