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NWB Nr. 51 vom Seite 4303

Keine Feststellungsverjährung für Verlustfeststellungsbescheide gem. § 10d EStG

von StB Dipl.-Kfm. Peter Keune und StB Dipl.-Kfm. Dirk Timmer, Dortmund

1. Fehlende Verlustfeststellung

In der Beratungspraxis sind Fälle nicht selten, in denen notwendige und von Amts wegen durchzuführende gesonderte Feststellungen unterbleiben, weil diese vom Stpfl. nicht beantragt werden oder das FA dieselben schlichtweg aus Arbeitsüberlastung vergisst festzustellen. Soweit im Folgenden von Feststellungsbescheiden die Rede ist, sind damit die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt gem. § 10d Abs. 4 EStG und analog die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur KSt gem. § 8 Abs. 4 KStG oder die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG gemeint.

2.

Soweit die gesonderte Feststellung eines Verlustfeststellungsbescheids unterblieben ist, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine derartige Verlustfeststellung heute noch begehrt werden kann oder ob für diese Feststellung bereits Verjährung analog der Festsetzungs- S. 4304verjährung gem. §§ 169 ff. AO eingetreten ist. Im Streitfall des , BStBl 2002 II S. 681) hatte der Stpfl. S in 1989 Verluste in einer Größenordnung von 626 000 DM erzielt. Ab 1990 schätzte das FA die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit 1 000 DM...

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