OFD Frankfurt am Main - G 1300 A - 8 - St II 22

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Es ist in letzter Zeit vermehrt die Frage gestellt worden, ob die Gewerbesteuer als Ganzes den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt und damit nicht verfassungskonform ist.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom - 2 BvR 460/93 und 2 BvR 1488/93 - Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ist damit erneut vom BVerfG bestätigt worden. Es verweist insoweit auf den (BStBl 1978 II S. 125).

Weitere Verfahren sind derzeit nicht beim BVerfG anhängig.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 1999 I S. 1053), nach denen die Gewerbesteuermessbescheide vorläufig ergingen, wurden daher aufgehoben (BStBl 2001 I S. 419).

Zur Zeit ist beim BFH noch ein weiteres Revisionsverfahren (Az. X R 2/00, Vorinstanz FG Baden Württemberg) anhängig, in dem wiederum die Verfassungswidrigkeit und ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird, was die Vorinstanz allerdings schon unter Hinweis auf die Beschlüsse des - und vom - 1 BvL 19/98 - verneint hat.

Sofern sich Stpfl. auf das noch anhängige Verfahren beim BFH beziehen, ruhen entsprechende Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

OFD Frankfurt am Main v. - G 1300 A - 8 - St II 22

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OAAAA-81887