Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - G 1425 A- 8 - St II 22

§ 9 GewStG Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften nach § 9 Nr. 2a GewStG (nationales Schachtelprivileg)

Zur Ermittlung des Gewerbeertrags werden nach § 9 Nr. 2a GewStG die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23 GewStG gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob für die Anwendung des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a GewStG Anteile, die dem Gesellschafter keine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös vermitteln, unberücksichtigt bleiben.

Der Frage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine GmbH gibt zehn nominal gleich hohe Genussrechte an Investoren aus, die nicht am Nominalkapital der GmbH beteiligt sind. Die Genussrechte gewähren eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.H.v. 10 v.H., jedoch keine Stimmrechte. Die Gesellschafter der GmbH haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt Folgendes:

Geschäftsanteile, die keine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen vermitteln, dürfen bei der Berechnung der Beteiligungsquote nicht angesetzt werden. Insbesondere Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 3 GewStR belegt, dass auf die Beteiligung am Vermögen abzustellen ist. Nicht entscheidend ist, ob die Rechtsposition (Genussrecht) auch Mitgliedschaftsrechte wie z. B. Stimmrechte begründet. Die Kürzung beim Vorliegen von Genussrechten i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, gewerbesteuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden.

Auf den vorgenannten Sachverhalt bezogen hat dies zur Folge, dass bei den Genussrechtsinhabern die Voraussetzungen für die Anwendung des nationalen Schachtelprivilegs (jeweils Beteiligung von mindestens einem Zehntel) gegeben sind.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - G 1425 A- 8 - St II 22

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AAAAA-81883