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NWB Nr. 42 vom Seite 3463

Vorweggenommene Erbfolge bei Mitunternehmeranteilen ()

Verfasser: Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Hellmut Götz, Freiburg

Mit Urteil vom - II R 52/98 (BStBl 2001 II S. 414) hat der II. Senat des BFH erstmals grundlegend zur vorweggenommenen Erbfolge bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen nach § 13a ErbStG Stellung bezogen. Seine Ausführungen sind nahezu einhellig auf Ablehnung gestoßen.

1. Zum Sachverhalt

Die Klägerin war als Kommanditistin an einer KG beteiligt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom räumte sie ihrer Anfang 1994 geborenen Tochter mit Wirkung vom schenkweise eine ”mitunternehmerische (atypische)” Unterbeteiligung von nominal 100 000 DM an ihrer Kommanditbeteiligung ein und verpflichtete sich, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen. Die Übertragung der Unterbeteiligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückgängigmachung durch Eintritt aufschiebender Bedingungen bzw. durch Kündigung. Die Klägerin gab eine Schenkungsteuererklärung auf amtlichem Vordruck ab, der zwar nach zugewendetem Betriebsvermögen fragte, er enthielt jedoch keinen Hinweis auf abziehbare Freibeträge. In der abgegebenen Erklärung wurde kein Freibetrag geltend gemacht. Durch Bescheid vom setzte das FA gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Am stellte die Klägerin den Antrag, den Fr...

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Vorweggenommene Erbfolge bei Mitunternehmeranteilen (BFH-Urt. v. 25. 1. 2001 - II R 52/98)

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