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NWB Nr. 38 vom Seite 3136

Keine Liebhaberei bei hauptberuflich ausgeübter Tätigkeit als Steuerberater ()

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter Keune, Dortmund

1. Sachverhalt

Der 1925 geborene Kläger ließ sich nach seiner Pensionierung als Bediensteter der FinVerw im April 1988 als Steuerberater nieder. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er bereits Versorgungsbezüge aus seiner ehemaligen Tätigkeit. Einige Monate später gründete er zusammen mit einer weiteren Gesellschafterin eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Kläger wurde. Seine Einzelpraxis führte der Kläger gleichzeitig gegen Kostenerstattung in den Räumen der GmbH weiter. Die Steuerberatungs-GmbH erzielte in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 erhebliche Verluste und wurde, nachdem die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt worden war, im Jahr 1996 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.

Auch aus der Einzelpraxis erzielte der Kläger in den Jahren 1988 bis 1995 erhebliche Verluste, lediglich in den Jahren 1996 bis 1998 geringe Gewinne. Das beklagte FA berücksichtigte die Verluste des Klägers aus Einzelpraxis von 1991 bis 1995 nicht, weil dem Kläger die Einkunftserzielungsabsicht gefehlt habe. Hiergegen richtete sich die Klage sowie das Revisionsverfahren vor dem BFH. S. 3137

2. Gründe

Wie bei den Einkün...BStBl 1984 II S. 751

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30 Tage

Seiten: 3
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Keine Liebhaberei bei hauptberuflich ausgeübter Tätigkeit als Steuerberater (BFH-Urt. v. 31. 5. 2001 - IV R 81/99)

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