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Änderungen im Gesellschafterbestand vor dem 1. 1. 1997 bleiben bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG unberücksichtigt
In einer weiteren Entscheidung hatte sich der , NWB EN-Nr. 167/2001) mit der Anwendungsregelung des § 23 Abs. 3 GrEStG zu befassen. In diesem Urteil stellt der BFH fest, dass die in den Erlassen vom (BStBl 1998 I S. 925, Tz. 5) vertretene Ansicht keine zutreffende Auslegung des Gesetzes darstelle.
1. Sachverhalt
Die Klägerin war eine GbR, die mit Vertrag vom ein Grundstück zur Bebauung und anschließender Weitervermietung kaufte. Es war vorgesehen, so lange Gesellschafter aufzunehmen, bis eine Gesamtbeitragspflicht von ca. 5,4 Mio. DM erreicht war. Bis zum waren der GbR Gesellschafter beigetreten, die einen Anteil von 96,975 v. H. der vorgesehenen Anteilssumme ausmachten. Im Jahre 1997 trat der GbR der letzte Gesellschafter bei, der den verbleibenden Anteil von 3,025 v. H. übernahm.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, dass sich der Gesellschafterbestand durch den Beitritt der neuen Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren wesentlich geändert habe und deshalb gem. § 1 Abs. 2a GrEStG in der vom 1. 1. 1997 bis zum geltenden Fassung (BGBl 1996 I S. 2049) ein auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtet...