OFD Frankfurt am Main - S 0171 A - 69 - St II 12

§ 5 KStG Steuerliche Behandlung von Pferderennvereinen

Zur steuerlichen Behandlung von Pferderennvereinen bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

1. Steuerbegünstigter Zweck

Pferderennvereine können grundsätzlich wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig behandelt werden. Die Pferderennvereine fördem die Tierzucht (Pferdezucht), indem sie Pferderennen veranstalten. Aus den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes ergibt sich, dass die Veranstaltung von Pferderennen eine öffentliche Aufgabe ist. Die Pferderennen sind Leistungsprüfungen im Sinne des § 4 des Tierzuchtgesetzes. Es handelt sich um staatlich vorgeschriebene, wenn auch nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltete, sondern in privatem Rahmen abgehaltene Leistungsprüfungen.

Nach dem zum in Kraft getretenen Tierzuchtgesetz sind zwar inzwischen die staatlichen Hengstkörungen entfallen. Damit lässt sich jedoch nicht begründen, dass der gemeinnützige Zweck - Förderung der Tierzucht - nicht (mehr) erreicht werden könne. Denn das Erfordernis von Leistungsprüfungen zur Zuchtwertfeststellung - und damit zur Förderung der Tierzucht - besteht nach wie vor (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 - 4, 4 Abs. 1, Abs. 3 Tierzuchtgesetz). Die Pferderennvereine verfolgen mit der Durchführung von Pferderennen (= Leistungsprüfungen) deshalb auch weiter den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Tierzucht.

2. Bestimmtheit der Satzungszwecke

Soweit sich die Rennvereine hinsichtlich der Durchführung von Leistungsprüfungen in ihren Satzungen auf die Bestimmungen der vom Hauptverband für Traberzucht und Rennen e.V. bzw. vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. erlassenen Rennordnungen beziehen, liegt kein schädlicher Verstoß gegen die Anforderungen an die Satzung gemäß § 60 Abs. 1 AO vor, wenn in den Satzungen der Pferderennvereine der Zweck (Förderung der Pferdezucht) und die Art der Zweckverwirklichung (Durchführung von Pferderennen als Leistungsprüfungen) konkret bestimmt sind.

3. Selbstlosigkeit, § 55 AO

Zur Frage der Selbstlosigkeit bittet die OFD folgende Punkte zu beachten: Pferderennvereine fördern die Tierzucht nicht mehr selbstlos, wenn die Fördertätigkeit allen Mitgliedern und ausschließlich den Mitgliedern dieser Vereine zugute kommt. Beschränkt sich jedoch der Kreis der Mitglieder der Pferderennvereine nicht auf Züchter und Pferdebesitzer, sondern macht dieser Personenkreis nur einen Teil der Mitglieder aus und nehmen Pferde von Züchtern und Besitzern an den Rennen teil, die nicht Mitglieder des Vereins sind, geschieht die Förderung der Tierzucht selbstlos.

Die Selbstlosigkeit des Vereins wird auch dadurch noch nicht beeinträchtigt, dass Züchter und Pferdebesitzer einen erheblichen Anteil der Mitgliederschaft stellen, weil sich diese Mitgliederstruktur aus der Natur der ideellen Zielsetzung des Vereins - Förderung der Pferdezucht durch Veranstaltung von Pferderennen - ergibt. Bei einem derartigen Zweck und der Art seiner Verwirklichung ist es unausweichlich, dass die Fördertätigkeit der Vereine nicht nur der Allgemeinheit, sondern zwangsläufig auch jenen zugute kommt, die dem Verein als Züchter oder Pferdebesitzer gewissermaßen das Rohmaterial oder Substrat für seine Veranstaltungen zur Verfügung stellen und von den Ergebnissen der Veranstaltungen (Rennen) profitieren.

Auch aus der Ausgestaltung der Rennpreise lässt sich nicht herleiten, dass die Veranstaltungen in erster Linie Erwerbszwecken der Züchter oder Besitzer der Pferde dienen. So hat bereits der RFH in seinem Urteil vom , RStBl 1934 S. 246 (247), entschieden, dass die unmittelbare Gemeinnützigkeit (= Selbstlosigkeit) der Pferderennvereine nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Preise den Züchtern in ihrer Privatwirtschaft zugute kämen: Die gemeinnützige Betätigung der Pferderennvereine liege darin, dass überhaupt Leistungsprüfungen veranstaltet würden. Die Auslobung von Preisen sei dabei ein notwendiges Mittel. Gemeinnütziger Zweck eines Pferderennvereins sei die Hebung der Pferdezucht. Die aus den Pferderennen den Züchtern oder Besitzern erwachsenden Vorteile beeinträchtigen die Selbstlosigkeit der Zweckverfolgung durch die Pferderennvereine nicht, weil sie den gemeinnützigen Zweck - die Hebung der Pferdezucht - unberührt lassen. Außerdem kommen nur jene Züchter und Pferdebesitzer in den Genuß von Preisen und Prämien, deren Pferde sich beim Rennen plazieren können. Die Pferde, die sich haben plazieren können, gehören aber in der Regel nicht ausschließlich jenen Züchtern und Pferdebesitzern, die Mitglieder des veranstaltenden Rennvereins sind. Es ist rechtlich unzulässig, Leistungsprüfungen i.S. des Tierzuchtgesetzes gemeinnützigkeitsrechtlich nach Maßstäben zu beurteilen, die für Sportvereine gelten. Die Höhe und Ausgestaltung der ausgeschütteten Rennpreise und Züchterprämien belegt deshalb nicht, dass die Pferderennvereine in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder verfolgen. In diesem Zusammenhang bittet die OFD zu beachten, dass die Zahlung der Rennpreise keine Betriebsausgabe des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darstellt.

Hat ein Pferd bei einer Leistungsprüfung positiv abgeschnitten, so wird sich dies ebenso positiv auf seinen Zuchtwert auswirken. Dies dient zwar den wirtschaftlichen Interessen der Züchter oder Pferdebesitzer. Aber auch diese Auswirkung der Leistungsprüfung begründet nicht, dass Pferderennvereine in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Denn der sich aus der Leistungsprüfung ergebende (gestiegene) Zuchtwert ist eine bloße Reflexwirkung der ideellen Betätigung der Vereine, nämlich der Veranstaltung von Leistungsprüfungen in Gestalt von Pferderennen.

Die Teilnahme von Berufsreitern oder -fahrern an den Pferderennen ist für die Beurteilung der Selbstlosigkeit unerheblich. Nach § 67a Abs. 3 AO hat die Teilnahme sog. Berufssportler an sportlichen Veranstaltungen zur Folge, dass diese Veranstaltungen nicht mehr als steuerbegünstigter Zweckbetrieb, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sind. Die Pferderennen sind jedoch keine sportlichen Veranstaltungen, sondern Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes. Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung dieser Leistungsprüfungen spielt es keine Rolle, ob bezahlte oder unbezahlte Reiter oder Fahrer teilnehmen. Es ist rechtlich unzulässig, Leistungsprüfungen i.S. des Tierschutzgesetzes gemeinnützigkeitsrechtlich nach Maßstäben zu beurteilen, die für Sportvereine gelten. Im übrigen haben die Pferderennvereine auch keinen Einfluß auf die Teilnahme von Berufsreitern oder -fahrern, weil im Mittelpunkt ihrer Veranstaltungen die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Pferde steht. Rechtsbeziehungen zwischen Reitern und Pferderennvereinen bestehen nicht. Entgelte beziehen die Reiter oder Fahrer nicht von den Rennvereinen, sondern von den Rennstallbesitzern. Nicht die Qualität des Reiters oder Fahrers soll gemessen werden, sondern die Qualität des Pferdes.

4. Ausschließlichkeit, § 56 AO

Der Pferderennverein darf neben seinem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck nach der tatsächlichen Geschäftsführung keinen nicht begünstigten (Haupt-) Zweck verfolgen. Ein solcher schädlicher (Haupt-) Zweck kann auch in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestehen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der sich mit dem Erfordernis der Selbstlosigkeit vereinbaren lässt, ist allerdings dann nicht als Verstoß gegen die Ausschließlichkeit zu werten, wenn die nichtbegünstigte Betätigung nur einen Nebenzweck darstellt oder durch die Betätigung die Erfüllung des Hauptzwecks erst ermöglicht wird.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ”Totalisator” ist nicht als schädlicher Mit-Hauptzweck anzusehen. Vielmehr ermöglicht erst der Totalisator als Mittelbeschaffungsbetrieb die Erfüllung des Hauptzwecks, nämlich die Leistungsprüfungen in Gestalt der Pferderennen. Bereits der (RStBl 1938, S. 913) festgestellt, dass der Betrieb des Totalisators nur ein Mittel zum Zweck, nicht aber den Zweck des Pferderennvereins selbst darstellt. Dem hat sich der (BStBl 1953 III, S. 109) angeschlossen. Unerheblich für die Bestimmung des Hauptzwecks der Pferderennvereine ist, dass ein großer Teil der Besucher der Rennveranstaltungen nicht die Pferdezucht unterstützen, sondern seine Wettlust befriedigen will. Denn für die Frage, welchen Zweck der Pferderennverein verfolgt, ist nicht auf die Motive der Rennbahnbesucher, sondern ausschließlich auf den von dem Rennverein verfolgten Zweck abzustellen.

5. Verpachtung der Rennbahngastronomie

Die Verpachtung der auf den Rennbahnen befindlichen gastronomischen Anlagen (insbesondere Rennbahngaststätte) an selbständige Unternehmen ist als steuerfreie Vermögensverwaltung zu behandeln, da zusätzliche Leistungen, die erbracht werden (z.B. Übertragung von Rennverlauf und Wettquoten über eine Videoanlage), in der Regel geringfügig sind. Auch die Abhängigkeit des Pachtzinses und des wirtschaftlichen Erfolgs der Gastronomie von der Häufigkeit und der Attraktivität der Pferderennveranstaltungen ist keine für die Annahme einer Vermögensverwaltung schädliche Nebenleistung, sondern liegt in der Natur der Sache.

6. Sponsorengelder

Die Benennung eines Rennens mit dem Namen der das Rennen sponsernden Firma stellt eine Werbeleistung des Pferderennvereins dar, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist.

7. Gewinnermittlung

Bei der Gewinnermittlung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von Pferderennvereinen ist nach den Grundsätzen des BStBl 1992 II S. 103, zu verfahren. Danach sind bei der Besteuerung der Pferderennvereine nur die unmittelbar mit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Ausgaben in diesem Betrieb abziehbar (AEAO Tz. 5 zu § 6 Abs. 1).

Unabhängig von ihrer primären Veranlassung ist darüber hinaus eine anteilige Berücksichtigung von gemischt veranlassten Aufwendungen (einschließlich Absetzung für Abnutzung) als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dann zulässig, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen (z.B. nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht (AEAO Tz. 6 zu § 64 Abs. 1).

Typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Pferderennvereinen sind - neben dem Totalisator (eigenes Wettbüro auf der Rennbahn) -:

  • Wettannahme (auswärtige Wettbüros)

  • Werbung

  • Betreiben einer Rennbahngaststätte

  • entgeltliche Überlassung von Parkplätzen.

Soweit bisher bei der Gewinnermittlung entsprechend den Regelungen meiner Vfg. vom - Az. w.o. - den Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Teil der gesamten Ausgaben des Rennvereins als Betriebsausgaben zugeordnet wurde, der dem Verhältnis ”Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben” zu ”übrigen Einnahmen” entspricht, ist diese Handhabung bis zum Veranlagungszeitraum 1994 einschließlich aus Vertrauensschutzgründen nicht zu beanstanden.

Bei der Gewinnermittlung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ”Werbung” kann bis VZ 1999 aus Vereinfachungsgründen eine Betriebsausgabenpauschale von 25 v.H. der Werbeeinnahmen zur Berücksichtigung der unmittelbar durch die Werbung selbst verursachten Kosten in Anspruch genommen werden. Ab ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden (AEAO Tz. 29 zu § 64 Abs. 6).

Auf die Möglichkeit der pauschalierten Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 AO weist die OFD hin.

Es ist sachgerecht, Eintrittsgelder und Einnahmen aus dem Verkauf von Programmheften einheitlich zu 50 v.H. dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ”Totalisator” und im übrigen dem Zweckbetrieb ”Rennen” zuzuordnen, da zu den Pferderennveranstaltungen regelmäßig auch zahlreiche Zuschauer kommen, die keine Wetten abschließen oder für die das Wetten nur nebensächlich ist.

8. Verlustabzug

Die für Veranlagungszeiträume vor 1990 ermittelten Verluste des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ”Totalisator” dürfen nicht vorgetragen werden und stehen daher nicht für den Ausgleich künftiger Gewinne zur Verfügung. Desgleichen dürfen Verluste der Folgejahre nicht auf Veranlagungszeiträume vor 1990 zurückgetragen werden.

Die Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 1990 sind nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 3 EStG gesondert festzustellen. Sie sind - soweit ein Rücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG - nicht möglich ist - von positiven Einkünften der Folgejahre abzuziehen (§ 10d Abs. 2 EStG). Dies gilt im Hinblick auf das Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung auch für die Fälle, in denen die Verlustfeststellungen noch nicht oder noch nicht für alle Veranlagungszeiträume bis 1994 bestandskräftig sind.

9. Rennpreiszahlungen an ausländische Besitzer

Rennpreiszahlungen an ausländische Besitzer können unter § 50a Abs. 4 EStG fallen. Die Pferderennvereine sind für die Steuerabzugsbeträge einbehaltungs- und anmeldepflichtig.

10. Umsatzbesteuerung der Pferderennvereine

10.1. Eintrittsgelder/Programmverkäufe

Die von den Pferderennvereinen erhobenen Eintrittsgelder gelten zwei selbständige Leistungen ab (Berechtigung, den Rennen beizuwohnen, und Angebot einer Wettmöglichkeit). Sie sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Die körperschaftsteuerliche Aufteilungsregelung ist zu übernehmen. Der auf den Zweckbetrieb ”Rennen” entfallende Anteil der Eintrittsgelder ist mit 50 v.H. anzusetzen (Steuersatz 7 v.H.). Bei den Programmverkäufen ist entsprechend zu verfahren.

10.2 Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern

Die Aufteilung der Vorsteuern ist aufgrund wirtschaftlicher Zuordnung zu den jeweiligen Ausgangsumsätzen nach den Umständen des Einzelfalls - erforderlichenfalls im Wege einer sachgerechten und mit dem Finanzamt abgestimmten Schätzung - vorzunehmen. Darüber hinaus allgemeingültige Kriterien können nicht festgelegt werden, da die Verhältnisse bei den einzelnen Rennvereinen zu unterschiedlich sind.

Dieser Rdvfg, liegen die HMdF-Erlasse vom , und - S 0171 A - 113 - II A 11 - sowie vom - S 0171 A - 113 - II A 1a - zugrunde.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0171 A - 69 - St II 12

Fundstelle(n):
MAAAA-81801