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BFH 18.07.1990 I R 109/88
Doppelbesteuerung; | gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des DBA-Spanien
Zur Bestimmung der Aufenthaltstage i.S. des Art.15 Abs.2 Buchst.a DBA-Spanien sind nach dem Kriterien heranzuziehen, die für den in § 9 AO geregelten gleichlautenden Begriff entsprechend gelten. Danach bedeutet ,,aufhalten'' die körperliche Anwesenheit einer natürlichen Person an einem bestimmten Ort.