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FinMin Rheinland-Pfalz - S 2334 A - 02-001-07 - 443 -

§ 3 EStG Steuerliche Behandlung des Kostenbeitrags für einen Beihilfeanspruch im Fall von Wahlleistungen bei stationärer Unterbringung

Durch die Vierzehnte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom (GVBl Rheinland-Pfalz S. 510) wurde die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen neu geregelt. Der Beihilfeanspruch für die Aufwendungen für Wahlleistungen ist hiernach seit dem von der Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 13 Euro monatlich abhängig.

In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergibt sich zur steuerlichen Behandlung des Kostenbeitrags Folgendes:

  1. Der Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zugunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

  2. Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung (§ 3 Nr. 11 EStG) des Arbeitgebers dar. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht.

FinMin Rheinland-Pfalz v. - S 2334 A - 02-001-07 - 443 -

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ZAAAA-81733