FM Schleswig-Holstein - VI 305 - S 2303 - 131

§ 50a EStG Steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen; Vorrangige Prüfung der Freistellung nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens

Nach dem - (BStBl 1983 I S. 382), dem sog. Kulturvereinigungs-Erlass, können ausländische Kulturvereinigungen nach § 50a Abs. 7 EStG von der inländischen Einkommensteuer freigestellt werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Auftritt im Inland wesentlich aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird.

In Tz. 1 des BMF-Schreibens kommt zum Ausdruck, dass die vom örtlichen Finanzamt auszusprechende Freistellung nach § 50a Abs. 7 EStG nur dann möglich ist, wenn nicht vorrangig eine Freistellung nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens zu erfolgen hat. Diese Regelung wird so verstanden, dass die ausländische Kulturvereinigung zunächst beim Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG i.V.m. den Vorschriften des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens beantragen muss. Erst nach Ablehnung einer solchen Freistellung kann das örtliche Finanzamt die Anwendung des Kulturvereinigungs-Erlasses prüfen.

Fraglich ist ob diese Vorgehensweise auch bei in den USA ansässigen Künstlern erforderlich ist. Nach Art. 17 Abs. 1 DBA-USA hat der jeweilige Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der in seinem Staat ausgeübten künstlerischen Tätigkeit eines im anderen Staat ansässigen Künstlers nur dann, wenn die Einnahmen 20.000 USD oder den Gegenwert in Euro im betreffenden Kalenderjahr übersteigen.

Anders als bei den Künstlerklauseln in den übrigen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ist somit eine auftrittsbezogene Freistellung nicht möglich, da die Regelung im DBA-USA auf die gesamten Einnahmen des Kalenderjahres abstellt.

Dementsprechend sieht auch das Merkblatt des Bundesamtes für Finanzen vor, dass bei in den USA ansässigen Künstlern ein Erstattungsantrag erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden kann. Für den Veranstalter eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Auftritts eines US-amerikanischen Künstlers ergibt sich daraus ein aufwändiges und kompliziertes Verfahren.

Vor dem Hintergrund dieser Probleme ist es nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder nicht zu beanstanden, wenn die Finanzämter bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Auftritten US-amerikanischer Künstler Freistellungsanträge nach dem Kulturvereinigungs-Erlass auch dann prüfen, wenn ein Freistellungsantrag beim Bundesamt für Finanzen nicht gestellt wird.

Das FinMin bittet darum, dass in den angesprochenen Fällen das Bundesamt für Finanzen durch Übersendung von geeignetem Kontrollmaterial in die Lage versetzt wird, bei der Bearbeitung von Erstattungs- und Freistellungsanträgen gemäß § 50d EStG die nach Art. 17 Abs. 1 DBA-USA bestehende 20.000 USD-Grenze zu überprüfen.

FM Schleswig-Holstein v. - VI 305 - S 2303 - 131

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EAAAA-81701