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NWB Nr. 43 vom Seite 3437

Später auftretender Altlastenverdacht kein rückwirkendes Ereignis

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Heinz Richter, Köln

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG besagt, daß bei einer Betriebsaufgabe die nicht veräußerten Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen sind.

Um die Anwendung bzw. Auslegung dieser beiden Gesetzesvorschriften ging es bei der Entscheidung des . Im Streitfall hatte ein Einzelhändler seinen Betrieb eingestellt, die Warenvorräte veräußert und das nicht veräußerte Betriebsgrundstück in sein Privatvermögen überführt. Der vom Stpfl. geschätzte Entnahmewert für das Grundstück mit aufstehendem Gebäude war nach Ansicht des FA zu niedrig. Der vom FA eingesetzte Bausachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen entsprechend höheren Wert. Diesen Wert legte das FA in seinem nach § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) geänderten ESt-Bescheid der Berechnung des Betriebsaufgabegewinns zugrunde. Nach erfolglosem Einspruch gegen den höheren Wertansatz bzw. gegen die verbösernde Auswirkung der Berichtigungsveranlagung erhob der Stpfl. Klage und beantragte den Ansatz eines niedrigeren Grundstückswerts.

Das FG holte d...

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