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NWB Nr. 16 vom Seite 1195

Vorsteuerabzug bei Dienstreisen, Fahr- und Einsatzwechseltätigkeiten

Verfasser: Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Der V. Senat des BFH hat mehrfach entschieden, daß der Begriff ”Dienstreise” in § 38 UStDV nach den für LSt geltenden Merkmalen zu interpretieren sei und sich durch die geänderte Rspr. des VI. Senats zum Dienstreisebegriff keine Auswirkungen für die USt ergeben. Denn die Unterscheidung zwischen Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit habe lediglich für den WK-Begriff an Relevanz verloren. Dies mag unter einem rein nationalen Blickwinkel zutreffend sein; diese Betrachtung stellt jedoch eine verkürzte Blickrichtung dar, wie ein Hinweis auf die Auslegung des nationalen Rechts, die gesetzliche Entwicklung und das EG-Recht belegt. S. 1196

So sah z. B. Abschn. 196 Abs. 1 UStR 1985 noch vor, daß USt für Umsätze, die aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise im Erhebungsgebiet für das Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehbar sind. Eine Begrenzung auf im Inland ansässige Unternehmen enthielt diese Richtlinienregelung nicht. Auch der BFH ging bisher davon aus, daß im Erhebungsgebiet nicht ansässige Unternehmen diesen Vorsteuerabzug im Rahmen des Vergütungsverfahrens geltend machen können.

Inzwischen wurde aber die Richtlinienregelung geändert. In Abschn. 196 Abs. 1 Satz 3 UStR 1996 heiß...

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