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BFH 20.06.1990 I R 157/87
Abgabenordnung; | zuständiges Finanzamt bei Lohnsteuer-Nachforderung von beschränkt Steuerpflichtigen (§ 127 AO; § 42d EStG)
Nach dem ist für den Erlaß eines LSt-Nachforderungsbescheides gegen einen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer entgegen Abschn.139 Abs.3 LStR 1990 das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zuständig.